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   BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1984,4394
BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84 (https://dejure.org/1984,4394)
BayObLG, Entscheidung vom 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84 (https://dejure.org/1984,4394)
BayObLG, Entscheidung vom 10. Juli 1984 - BReg. 1 Z 4/84 (https://dejure.org/1984,4394)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin unter Angabe der Anordnung einer Nacherbschaft und der Befreiung der Vorerbin von Beschränkungen ; Auslegung der letztwilligen Verfügung; Ausschluss einer Vorerbschaft und Nacherbschaft durch Verwendung des Begriffs ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1984, 403
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 09.04.1981 - IVa ZB 6/80

    Zum Begriff "gesetzliche Erbfolge" in einem Testament

    Auszug aus BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84
    Da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, kann der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Willenserklärung vom Wortsinn dann - aber auch nur dann - abweichen, wenn Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f.; BayObLGZ 1979, 427/432; Senatsbeschluß vom 7.2.1984 - BReg. 1 Z 106/83 - S. 10/11 m.w.Nachw.).
  • BGH, 22.03.1972 - IV ZR 134/70

    Abgrenzung von Vermächtnisanordnung und testamentarischer Erbeinsetzung -

    Auszug aus BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84
    Die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und es ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist, mag selbst ein anderer Schluß ebenso nahe oder gar noch näher liegen (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1981, 30/34; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNrn. 42, 47 und 48 und Jansen FGG 2. Aufl. RdNrn. 19, 20 je zu § 27).
  • BayObLG, 10.02.1981 - BReg. 1 Z 125/80

    Auslegung einer Abfindungserklärung in einem Übergabevertrag

    Auszug aus BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84
    Die Schlußfolgerungen des Tatrichters müssen hierbei nicht zwingend sein; es genügt und es ist mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angreifbar, wenn der vom Tatrichter gezogene Schluß möglich ist, mag selbst ein anderer Schluß ebenso nahe oder gar noch näher liegen (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLGZ 1981, 30/34; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 11. Aufl. RdNrn. 42, 47 und 48 und Jansen FGG 2. Aufl. RdNrn. 19, 20 je zu § 27).
  • BayObLG, 18.02.1980 - BReg. 1 Z 1/80

    Antrag auf Einziehung eines Erbscheins; Verwandtschaftsverhältnisse als Vorfrage

    Auszug aus BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84
    Mit dem Ziel, ihr einen Erbschein als Alleinerbin ohne Vor- und Nacherbenvermerk zu erteilen, hätte die Beschwerdeführerin allenfalls die vollzogene Einziehung des Alleinerbscheins anfechten können (vgl. BayObLGZ 1980, 72/73).
  • BayObLG, 17.01.1984 - BReg. 1 Z 65/83

    Anforderungen an die Auslegung eines Eigentumsüberlassungsvertrages;

    Auszug aus BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84
    Nur in diesem Rahmen unterliegt die Auslegung der Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht (Senatsbeschluß vom 17.1.1984 - BReg. 1 Z 65/83 - S. 6).
  • BayObLG, 17.12.1979 - BReg. 1 Z 76/79
    Auszug aus BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84
    Da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, kann der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Willenserklärung vom Wortsinn dann - aber auch nur dann - abweichen, wenn Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f.; BayObLGZ 1979, 427/432; Senatsbeschluß vom 7.2.1984 - BReg. 1 Z 106/83 - S. 10/11 m.w.Nachw.).
  • BayObLG, 19.04.1963 - BReg. 1 Z 155/62
    Auszug aus BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84
    Da das Gericht der weiteren Beschwerde die Entscheidung des Landgerichts nur auf Gesetzesverletzungen prüft ( § 27 FGG ), ist es ausgeschlossen, einen Verfahrensgegenstand, über den das Landgericht nicht entschieden hat, mit der weiteren Beschwerde aufzugreifen (BayObLGZ 1963, 105/106).
  • BayObLG, 07.02.1984 - BReg. 1 Z 106/83

    Zurückweisung eines Erbscheinsantrags ; Zuwendung eines schuldrechtlichen

    Auszug aus BayObLG, 10.07.1984 - BReg. 1 Z 4/84
    Da gemäß § 133 BGB bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist, kann der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach eindeutigen Willenserklärung vom Wortsinn dann - aber auch nur dann - abweichen, wenn Umstände vorliegen, aus denen geschlossen werden kann, daß der Erblasser mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht (BGHZ 80, 246/249 f.; BayObLGZ 1979, 427/432; Senatsbeschluß vom 7.2.1984 - BReg. 1 Z 106/83 - S. 10/11 m.w.Nachw.).
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